Vereinsstatuten
(auch als PDF
oder ZIP)
I. Name und Sitz
Art.
1
Unter
dem Namen AIRBUG - Käfer Club Zürcher Unterland
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des
Vereins ist HÖRI.
II.
Zweck
Art.
2
Der
Verein bezweckt den Betrieb und die Erhaltung der Volkswagen
Luftgekühlten Fahrzeuge und der Kameradschaft.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III.
Mitglieder
Art.
3 Mitgliederkategorien
Der
Verein kennt folgende Mitgliederkategorien und Beiträge:
·
Aktive 50.-
· Junioren 20.-
· Ehrenmitglieder Keine
· Passivmitglieder 30.-
Art.
4 Aktive
Jede
natürliche Person, die aktiv am Vereinsleben teilnimmt,
ist "Aktivmitglied".
Art.
5 Junior
Jede
natürliche Person im Juniorenalter (bis 18 Jahre) die
aktiv am Vereinsleben teilnimmt, ist "Juni-ormitglied".
Art.
6 Ehrenmitglieder
Die
Generalversammlung kann natürliche Personen, die sich
um den Verein besonders verdient ge-macht haben, zu "Ehrenmitgliedern"
ernennen.
Art.
7 Passivmitglieder
Jede
natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen
will, ohne aktiv im Verein mitzu-machen, kann "Passivmitglied"
werden.
Art.
8 Gönner
Jede
natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen
will, ohne aktiv im Verein mitzu-machen, kann "Gönner"
werden. Im Gegensatz zum "Passivmitglied" ist der
"Gönner" nicht verpflich-tet, einen Jahresbeitrag
zu leisten.
Art.
9 Eintritt
Der
Vorstand kann neue Mitglieder auf Grund einer schriftlichen
Anmeldung provisorisch aufnehmen. Die definitive Aufnahme
erfolgt nach der Zustimmung der Generalversammlung. Weist
der Vorstand eine Anmeldung ab, kann der Gesuchsteller diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten
zu Handen der Generalversammlung weiterziehen.
Art.
10 Austritt
Der
Austritt kann nach Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung
zu Handen des Präsidenten auf Ende eines Kalenderjahres
erfolgen (d.h. Poststempel 31. Dezember). Bei einem Austritt
während dem Kalenderjahr ist der Mitgliederbeitrag für
das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
Art.
11 Ausschluss
Wer
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,
oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand,
unter Angabe der Gründe, aus dem Verein ausgeschlossen
wer-den.
Vor
dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied
zu den erhobenen Vorwürfen persönlich an oder gibt
ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme.
Das
ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen
seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung
weiterziehen.
Der
Weiterziehung kommt aufschiebende Wirkung zu.
Art.
12 Rechte der Mitglieder
Die
vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel V "Organisation"
geregelt
Art.
13 Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
wahren und die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe
zu befolgen.
Die
Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag spätestens
drei Monate nach der Generalver-sammlung zu entrichten. Ehrenmitglieder
sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
Die
Mitgliederbeiträge, Gebühren und Bussen werden von
der Generalversammlung festgelegt.
IV.
Finanzierung / Haftung
Art.
14 Finanzierung
Der
Verein wird wie folgt finanziert:
·
Mitgliederbeiträge
· Erlös aus Veranstaltungen
· Sponsoring
· Spenden
Art.
15 Haftung
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
V.
Organisation
Art.
16 Vereinsjahr
Das
Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31.
Dezember.
Art.
17 Organe
Organe
des Vereins sind: a) die Generalversammlung
b) der Clubvorstand
c) die Revisoren
a)
Die Generalversammlung
Art.
18 Ordentliche Generalversammlung
Die
ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb
der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten.
Der
Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1)
Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
2) Abnahme der Jahresberichte
3) Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
4) Entlastung des Vorstandes
5) Mutationen
6) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Gebühren
und Bussen
7) Genehmigung des Budgets
8) Beschlussfassung über Statutenänderungen
9) Wahl des Präsidenten
10) Wahl der Vorstandsmitglieder
11) Wahl der Revisoren
12) Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
Art.
19 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche
Generalversammlungen werden einberufen:
a)
auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
c) auf Antrag der Revisoren
Letzterem
Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art.
20 Einberufung der Generalversammlung
Die
Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter
Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Die
Generalversammlung ist zwingend. Wer ihr unentschuldigt fernbleibt,
kann gebüsst werden. Die Entschuldigung ist an den Präsidenten
zu richten.
Art.
21 Anträge
Anträge
gemäss Art. 18 Ziffer 12 dieser Statuten müssen
bis spätestens 20 Tage vor der Generalver-sammlung schriftlich
beim Präsidenten eingereicht werden.
Dieser
gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern
bekannt.
Art.
22 Stimm- und Wahlrecht
Ausser
den Passivmitgliedern/Gönner sind alle Mitglieder stimm-
und wahlberechtigt.
Die
Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der schriftlichen
Zustimmung des gesetzlichen Ver-treters.
Stellvertretung
ist an der Generalversammlung nicht gestattet.
Neu
aufgenommene Mitglieder sind nach der Behandlung von Art.
18 Ziffer 5 dieser Statuten stimmbe-rechtigt.
Art.
23 Erforderliches Mehr
Bei
Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen,
bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls
erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Enthaltungen
werden für die Bestimmung des erforderlichen Mehrs nicht
gezählt.
Art.
24 Gang der Verhandlung
Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Nicht
ordentlich traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite
dürfen erst an einer folgenden Ge-neralversammlung zur
Abstimmung gebracht werden.
Der
Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit
fällt er den Stichentscheid.
Abstimmungen
und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens
ein Drittel der anwe-senden Mitglieder geheime Abstimmungen
und Wahlen verlangt.
b)
Der Clubvorstand
Art.
25 Mitgliederzahl / Amtsdauer
Der
Vorstand besteht aus vier bis sieben Mitgliedern.
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer
eines Vereinsjahres gewählt. Der Vor-stand konstituiert
sich ausser der Wahl des Präsidenten selbst.
Art.
26 Aufgaben
Der
Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht
von Gesetzes wegen oder auf-grund dieser Statuten einem anderen
Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung
der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse, er ist
dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirt-schaftlich
und sparsam verwendet werden.
Dem
Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand
des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand erlässt
für jedes Vorstandsmitglied ein Pflichtenheft.
Art. 27 Beschlussfassung
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
seiner Mitglieder anwesend sind. Be-schlüsse werden mit
dem relativen Mehr gefasst.
Der
Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen.
Jedes Mitglied kann mündliche Ver-handlungen verlangen.
Der
Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
c)
Die Revisoren
Art.
28
Die
Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren einen Revisor und wählt jedes Jahr ei-nen Revisor
neu. Wiederwahl ist möglich. Dem Revisor obliegt die
gesamte Prüfung der Jahresrech-nung. Sie erstatten jährlich
der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
VI.
Auflösung des Vereins
Art.
29
Für
die Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu
diesem Zweck einberufenen ausserordentli-chen Generalversammlung
erforderlich. Für diesen Auflösungsbeschluss ist
eine Zweidrittelmehrheit der an der Auflösungsversammlung
anwesenden Mitglieder nötig. Ueber die Verwendung des
Ver-einsvermögens beschliesst die Auflösungsversammlung.
VII.
Gültigkeit der vorliegenden Statuten
Art.
30
Die
vorliegenden Statuten wurden anlässlich der ordentlichen
Gründerversammlung vom 6.Februar 2004 beschlossen und
in Kraft gesetzt.
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